Steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach §3 Nr. 34 EStG
Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, werden dem Arbeitslohn zugerechnet.

Entsprechend der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung des § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind solche Aufwendungen von Arbeitgebern für Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben bis 600,- € pro beschäftigter Person/Jahr für Arbeitnehmende einkommensteuerfrei, sind jedoch seit 2019 stärker an die Kriterien des Leitfaden Prävention nach §20 SGB V gebunden.
Im Leitfaden Prävention sind die inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen u.a. in der Betrieblichen Gesundheitsförderung festgelegt, er bildet die Grundlage für Förderungen und Bezuschussungen.

Die Anforderungen an die steuerfreien Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind in der Umsetzungshilfe des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2021 näher beschrieben.
Demnach "können Maßnahmen steuerbefreit geleistet werden, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Hierzu zählen

  1. Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (zertifizierte Präventionskurse),
  2. nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen und
  3. Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld "gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil"."

Die Erläuterungen insbesondere zu den Punkten 2 und 3 sind komplex und haben die steuerfreien Arbeitgeberleistungen in der Praxis leider nicht vereinfacht. Daher ein paar (nicht rechtsverbindliche) Ergänzungen zur Umsetzungshilfe für Leistungen, die unter Punkt 2 und 3 fallen:

  • Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach §20 SGB V ist eine Zertifizierung von Angeboten grundsätzlich nicht möglich, da nicht vorgesehen. Es braucht jedoch eine entsprechende Anbieterqualifikation (s. Kapitel 6 Leitfaden Prävention). Die Angebote des Pausenraums entsprechen den Kriterien des Leitfaden Prävention.
  • Zur Einbindung der Maßnahmen in einen strukturierten Gesundheitsförderungsprozess bedarf es u.a. eine Analyse des Bedarfs. Das kann z.B. durch MA-Befragungen, Gesundheitszirkel oder Zukunftswerkstätten (z.B. im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung) erfolgen.
  • Die Kooperation mit einer Krankenkasse kann das Etablieren eines solchen Gesundheitsförderungsprozesses finanziell und in Bezug auf den Steuerfreibetrag erleichtern (s. unten Gesetzliche Krankenversicherungen).
  • Unter 5./37 sind beispielhafte Leistungen genannt, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden. Sie stellen keinen Arbeitslohn dar.
  • Auch ein eventuell eigenbetriebliches Interesse für Maßnahmen im Handlungsfeld "gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil" kann sich z.B. durch eine AU-Struktur-Analyse feststellen lassen.
  • Besteht Unsicherheit über die Voraussetzungen der Steuerfreiheit und möchte man als Arbeitgeber Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit erreichen, besteht immer die Möglichkeit, eine kostenlose Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG) einzuholen.

Alle relevanten Dokumente finden Sie:

 

Relevante Kapitel im Leitfaden Prävention für die Pausenraum-Angebote:

  • Kapitel 5 Handlungsfeld Stress- und Ressourcenmanagement (meine Anbieterqualifikation, siehe ZPP Zertifikate rechts)
  • Kapitel 6 zur Betrieblichen Gesundheitsförderung (meine Angebote)
  • Kaptitel 7.4 Digital unterstützte Gesundheitsförderung in Lebenswelten und Betrieben (meine digitalen Angebote)

Gesetzliche Krankenversicherungen
Interessierte Unternehmen können sich für Zuschüsse auch an jede Krankenkasse ihrer Wahl wenden, bei der ein Teil der Beschäftigten versichert ist, oder an die zentrale BGF-Koordinierungsstelle. Krankenkassen unterstützen Unternehmen zeitlich befristet nach dem Prinzip "Hilfe zur Selbsthilfe". Besonders für kleine Unternehmen kann das die Umsetzung und Durchführung von BGM-Prozessen finanziell erleichtern.

Bei Fragen zum Thema nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Qualifikation

Diplompsychologin
RUB Bochum

Trainerin für multimodales Stress- und Ressourcenmanagement nach § 20 SGB V
Prof. Dr. Gert Kaluza, GKM Institut

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
Prof. Dr. Silke Surma, GKM Institut

Motivierende Gesprächsführung
nach Miller & Rollnick

HP für Psychotherapie
Stadt Essen

Entspannungstraining
Autogenes Training/PMR


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